Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 203a
§ 203a – Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und normal normal den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. normal normal normal arabic (2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. (3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine Außenprüfung ist bei bestimmten mitteilungspflichtigen Stellen erlaubt.
- Ziel der Prüfung ist es, die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 93c zu überprüfen.
- Die Prüfung soll sicherstellen, dass die Daten gemäß den Steuergesetzen korrekt bestimmt wurden.
- Die zuständige Finanzbehörde führt die Außenprüfung durch.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für diese Prüfung.